Wahlordnung
zur Wahl des Präsidiums (Vorstand) der Deutschen Gesellschaft für Audiologie e.V.
- Der Vorstand der Gesellschaft wird gemäß §10 Abs. 1 der Satzung von den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern gewählt.
- Der amtierende Vorstand, ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und der Beirat können Vorschläge zur Neuwahl oder Wiederwahl unterbreiten. Vorschläge müssen der DGA-Geschäftsstelle spätestens 2 Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
- Die Vorschläge werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
- Die Wahl ist gemäß §12 Abs. 1 der Satzung geheim. An dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, werden Wahlurnen an besonders kenntlich gemachten Stellen aufgestellt. Der Wahlvorgang beginnt mit der Aufstellung der Wahlurnen und schließt spätestens mit dem Tagesordnungspunkt zu Wahlen während der Mitgliederversammlung. Falls die DGA-Jahrestagung nicht in Präsenz stattfindet, kann die Wahl gemäß §8 Abs. 7 der Satzung auf dem Wege der elektronischen Kommunikation oder postalisch durchgeführt werden. Näheres wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegt.
- Wird der Vorstand im elektronischen oder schriftlichen Verfahren gem. § 12 Abs. 3 der Satzung gewählt, ist in dem schriftlichen Beschlussvorschlag eine Frist von vier Wochen, beginnend mit der Versendung des Vorschlages, zu bestimmen, in der die Stimmen beim Wahlausschuss eingegangen sein müssen.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Haben zwei Vorstands-kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.
- Die Wahl wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet und überwacht. Er besteht aus drei Mitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden.