Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft für Audiologie e.V.“ und wird mit DGA abgekürzt. Er wird im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Oldenburg (Oldb.)

§2 Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Audiologie in Forschung, Entwicklung, Lehre und klinischer Praxis zu fördern mit dem Ziel, die Phänomene des Hörens besser verstehen zu können. Deshalb wird der Förderung der Hörforschung ein besonderes Gewicht beigemessen, um die Schwerhörigkeit und damit verbundene Störungen wirksamer bekämpfen zu können, sei es in Prävention, Diagnostik, Behandlung oder Rehabilitation. Dies kann dadurch geschehen, dass die Gesellschaft selbst tätig wird oder an Aktionen anderer Organisationen mitwirkt. Die Gesellschaft versteht sich als multidisziplinärer Zusammenschluss verschiedener Berufsgruppen.

(2) Ein weiteres vorrangiges Ziel der Gesellschaft ist die Förderung der Zusammenarbeit aller Berufsgruppen, die mittelbar oder unmittelbar in Forschung und Praxis auf dem Gebiet der Audiologie oder bestimmter Teilbereiche tätig sind. Hierzu gehören insbesondere:

(a) Angehörige medizinischer und medizinnaher Disziplinen wie z.B. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Phoniatrie und Pädaudiologie, Anatomie und Physiologie, Biochemie und Pharmakologie, Neurowissenschaften, Molekularbiologie und Genetik, Arbeitsmedizin und Epidemiologie, welche einen Arbeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Audiologie oder Neurootologie oder auf Gebieten haben, die eine enge Beziehung zur Audiologie besitzen und einen Hochschulabschluss nachweisen können,

(b) Angehörige mathematischer sowie natur- und ingenieurwissenschaftlicher Disziplinen wie z.B. Medizinische Physik, Akustik (insbesondere Psychoakustik und Elektroakustik), Biologie, Signalerkennungs- und Signalverarbeitungstheorie und Psychophysiologie, welche einen Arbeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Audiologie oder Neurootologie oder auf Gebieten haben, die eine enge Beziehung zur Audiologie besitzen und einen Hochschulabschluss nachweisen können,

(c) Angehörige von Berufen, die in der Betreuung oder Ausbildung von Schwerhörigen und Gehörlosen tätig sind, wie Pädagoginnen und Pädagogen aus der Sonderpädagogik mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation und einen Hochschulabschluss nachweisen können,

(d) Angehörige von Berufen, die in der Ausbildung oder Lehre von Berufsgruppen unter § 2(2) dieser Satzung tätig sind, sofern ihre Tätigkeit einen audiologischen Schwerpunkt aufweist und die einen Hochschulabschluss nachweisen können,

(e) Angehörige von Berufen der Logopädie oder Sprachtherapie, die einen Hochschulabschluss nachweisen können,

(f) Angehörige medizinischer Assistenzberufe in der Logopädie, der medizinischen Technologie (Funktionsdiagnostik) und der audiologischen Assistenz ohne Hochschulabschluss,

(g) Angehörige von Berufen, die in der Ausbildung oder Lehre von Berufsgruppen unter § 2 (2) dieser Satzung tätig sind, sofern ihre Tätigkeit einen audiologischen Schwerpunkt aufweist und die keinen Hochschulabschluss nachweisen können,

(h) Firmen, Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe, die Geräte für die audiologische Diagnostik (z.B. Audiometer), Behandlung (z.B. Mittelohrimplantate), apparative und berufliche Rehabilitation (z.B. Hörgeräte, Cochlea-Implantate) oder Prävention (z.B. Gehörschützer) herstellen oder vertreiben (z.B. Hörakustiker),

(i) Gewerbetreibende, die Geräte oder Instrumente für die Schallerzeugung, Schallaufzeichnung, Schallwiedergabe und Schallmessung herstellen oder vertreiben.

    Diese Aufzählung ist nicht ausschließlich.

    (3) Maßnahmen, mit denen diese Ziele verfolgt werden sollen, sind:

    (a) die Vertretung der deutschen Audiologie im internationalen Bereich, z.B. in der Europäischen Gemeinschaft (EU), der International Society of Audiology (ISA), der European Federation of Audiology Societies (EFAS) und dem Bureau Internationale d’Audiophonologie (BIAP)

    (b) die Abgabe von professionellen Stellungnahmen zu audiologischen Fragen,

    (c) die Planung und Koordinierung von multizentrischen klinischen und epidemiologischen Studien zur Erforschung der Ursachen und Konsequenzen von Hörstörungen sowie der Maßnahmen, diesen entgegenzuwirken,

    (d) die Durchführung von Informationskampagnen, mit denen das Bewusstsein der Bevölkerung dafür geweckt werden soll, welche Lebensumstände (z.B. berufliche Tätigkeit, Besuch von Diskotheken) mit dem Risiko eines Hörschadens verbunden sind,

    (e) die Förderung von Forschungsvorhaben

    (f) die Vergabe von Preisen

    (g) die Vergabe von Stipendien

    (h) die Vergabe von Zertifikaten

    (i) die Organisation von regelmäßigen Konferenzen (Jahrestagung), Arbeitstagungen, Fortbildungsveranstaltungen und Ausstellungen,

    (j) die Herausgabe von Publikationen, die die Ziele der Gesellschaft betreffen (wissenschaftliche Arbeiten, Berichte, Bulletins, Bücher und Denkschriften)

    (k) die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Regierungseinrichtungen, Behörden, Institutionen (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Normenausschüsse, Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften), karitativen Vereinigungen und Personen, die ähnliche Ziele verfolgen,

    (l) alle anderen Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ziele der Gesellschaft zu erreichen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung. Die Gesellschaft darf außer dem Vertrieb, der zur Selbstfinanzierung notwendig ist (Fortbildung, Supervision etc.), keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten oder unterhalten.

    (2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

    (3) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

    (4) Die Mitglieder verzichten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft auf ihren Anteil am Vereinsvermögen.

    (5) Die Gesellschaft darf keine natürlichen oder juristischen Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitglieder der Gesellschaft setzen sich zusammen aus:

    1. (a) ordentlichen Mitgliedern,
    2. (b) studentischen Mitgliedern,
    3. (c) außerordentlichen Mitgliedern,
    4. (d) Ehrenmitgliedern,
    5. (e) korrespondierenden Mitgliedern,
    6. (f) fördernden Mitgliedern und
    7. (g) korrespondierenden Gesellschaften.

    (2) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen gemäß §2, Abs. 2, Buchst. (a), (b), (c), (d) und (e) werden, die auf dem Gebiet der Audiologie oder verwandter Fächer wissenschaftlich gearbeitet haben, Veröffentlichungen auf diesem Gebiet aufzuweisen haben und die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen.

    (3) Studentische Mitglieder können alle eingeschriebenen Studierenden werden, die an audiologischen Fragestellungen interessiert sind und deren Studienfach eine Beziehung zur Audiologie erkennen lässt. Für den Übergang zur ordentlichen Mitgliedschaft gelten die unter (2) genannten Voraussetzungen.

    (4) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden, die in Berufen gemäß §2, Abs. 2, Buchst. (f), (g), (h) und (i) tätig sind, welche in einer unmittelbaren Beziehung zur Audiologie stehen.

    (5) Die Mitgliedschaft als ordentliches, außerordentliches oder studentisches Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied sind zwei Bürgen zu benennen, die ordentliches Mitglied der Gesellschaft sind. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

    (6) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um die Audiologie besondere Verdienste erworben haben, vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Ordentlichen Mitglieder.

    (7) Korrespondierende Mitglieder sind herausragende Gelehrte, die im Ausland leben, sich um die Audiologie besonders verdient gemacht haben und der Deutschen Gesellschaft für Audiologie verbunden sind. Sie werden vom Vorstand gewählt.

    (8) Natürliche Personen, juristische Personen sowie Gesellschaften, welche die satzungsgemäßen Ziele der Deutschen Gesellschaft für Audiologie zu fördern bereit sind, können auf schriftlichen Antrag Fördernde Mitglieder werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Höhe des Mindestbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.

    (9) Wissenschaftliche Gesellschaften, die eine Verbindung mit der Deutschen Gesellschaft für Audiologie wünschen, können vom Vorstand zu korrespondierenden Gesellschaften ernannt werden.

    § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

    1. (a) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen),
    2. (b) Austritt,
    3. (c) Ausschluss,
    4. (d) Streichung wegen Nichtzahlens der Mitgliedsbeiträge.

    (2) Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist dem Vorstand 6 Wochen vor Ablauf schriftlich anzuzeigen. Bei korrespondierenden und Ehrenmitgliedern erfolgt der Austritt mit sofortiger Wirkung.

    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn es durch sein Verhalten die Ziele und das Ansehen der Gesellschaft erheblich geschädigt hat. Gegen diesen Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die den Beschluss mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben kann. Den Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

    (4) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag für mehr als zwei Jahre trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie kann durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden, wenn der Grund der Streichung hinfällig geworden ist.

    (5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der bisherigen Mitgliedschaft und alle Ansprüche gegenüber der Deutschen Gesellschaft für Audiologie.

    § 6 Mitgliedsbeiträge

    (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

    (2) Der Beitrag der fördernden Mitglieder darf den der persönlichen ordentlichen Mitglieder nicht unterschreiten.

    (3) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    (4) Der Vorstand kann den nicht im Berufsleben stehenden Mitgliedern auf Antrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Befreiung von der Beitragspflicht oder Reduzierung des Beitrages gewähren.

    § 7 Organe der Gesellschaft

    Die Organe der Gesellschaft sind:

    1. (a) die Mitgliederversammlung,
    2. (b) der Vorstand,
    3. (c) der Beirat.

    § 8 Mitgliederversammlung

    (1) In jedem Geschäftsjahr wird mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der Regel in Verbindung mit der Jahrestagung.

    (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einzuberufen.

    (3) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und etwaiger Unterlagen schriftlich einzuladen. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels des Einladungsschreibens oder dem Versandtag der elektronischen Post.

    (4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen, sofern sie als Punkte der Tagesordnung auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden sollen. In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste hinzuladen.

    (6) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit vor Ort (z.B. per Videokonferenz) einberufen und durchführen.

    (7) Mitgliederrechte (Stimmrecht, Wahlrecht, Antragsrecht usw.) können auf dem Wege der elektronischen Kommunikation, postalisch oder durch persönlichen Einwurf in die Wahlurne auch schon vorab, zu einem in der Einladung festgelegten Verfahren und Zeitraum, ausgeübt werden.

    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die allgemeine Lage der Gesellschaft, die Jahresabrechnung und das Ergebnis der Rechnungsprüfung entgegen.

    (2) Der Mitgliederversammlung obliegen darüber hinaus insbesondere:

    1. (a) die Beschlusßfassung über die Satzung,
    2. (b) die Wahl des Vorstandes,
    3. (c) die Entlastung des Vorstandes,
    4. (d) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    5. (e) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    6. (f) die Beschlussfassung über die Bedingungen zur Vergabe von Fördermitteln, Preisen und Stipendien und
    7. (g) die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.

    (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu (a) und (g) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

    § 10 Stimmrecht

    (1) Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zur Wahl des Vorstands erhält jedes stimmberechtigte Mitglied für jedes zu wählende Vorstandsmitglied eine Stimme.

    (2) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

    (3) Studentische, korrespondierende und fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.

    § 11 Beschlussfähigkeit

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

    § 12 Abstimmung

    (1) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmung und Wahlen die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied dies beantragt. Die Wahl des Vorstands erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung.

    (2) Für Satzungsänderungen sowie den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen und der Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, müssen in der vorher bekanntgegebenen Tagesordnung deutlich hervorgehoben sein. Satzungsänderungen sind vor ihrer endgültigen Verabschiedung dem zuständigen Finanzamt zur steuerrechtlichen Prüfung vorzulegen.

    (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren können auch elektronisch oder schriftlich gefasst werden. Der Vorstand teilt den Beschlussvorschlag sämtlichen Mitgliedern schriftlich mit. Der Beschluss kommt nicht zustande, wenn nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft elektronisch oder schriftlich abgestimmt haben. In diesem Fall kann die Abstimmung elektronisch, schriftlich oder auf einer Mitgliederversammlung wiederholt werden. Im Übrigen gilt § 10 sinngemäß auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren.

    § 13 Leitung, Protokoll

    (1) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, geleitet und ggf. unterbrochen.

    (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zu übersenden.

    (3) Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist als Protokollführerin bzw. als Protokollführer tätig. Falls die Schriftführerin oder der Schriftführer verhindert ist, wird die Protokollführerin oder der Protokollführer von der Leitung der Mitgliederversammlung bestimmt.

    § 14 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der ehemaligen Präsidentin oder dem ehemaligen Präsidenten und zwei weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzende.

    (2) Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister sowie die zwei Beisitzenden werden aus dem Kreis der Mitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim.

    (3) Die Wiederwahl der Schriftführerin oder des Schriftführers, der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters und der zwei Beisitzenden ist zulässig.

    (4) Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident übernimmt am Ende ihrer bzw. seiner Amtszeit das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten. Sollte die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident das Amt nicht antreten können oder wollen, erfolgt zum betreffenden Zeitpunkt die direkte Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

    (5) Die Präsidentin oder der Präsident gehört nach Ablauf der Amtszeit dem Vorstand für eine weitere Wahlperiode als Past-Präsidentin oder als Past-Präsident an.

    (6) Im Übrigen gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung zur Wahl des Präsidiums.

    (7) Die Bestellung des Vorstandes kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund i. S. des Gesetzes vorliegt.

    (8) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft kollegial. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr.

    (9) Der Vorstand wählt die Delegierten bei der European Federation of Audiology Societies (EFAS). Jedes Vorstandsmitglied kann die Delegierten bei der EFAS vertreten.

    (10) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; damit verbundene Auslagen können erstattet werden.

    (11) Der Verein wird durch seinen Vorstand gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

    (12) Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.

    (13) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    (14) Der Vorstand kann der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister für bestimmte Aufgaben Vollmachten erteilen. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitskreise gebildet werden, denen neben Vorstandsmitgliedern auch andere Mitglieder der Gesellschaft angehören sollten.

    (15) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Gesellschaft auf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer übertragen. Diese oder dieser führt die Geschäfte nach Weisungen des Vorstandes. Sie oder er ist dem Vorstand unmittelbar unterstellt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

    § 15 Der Beirat

    (1) Der Beirat berät den Vorstand und spricht Empfehlungen aus.

    (2) Dem Beirat gehört ein vom Vorstand ernanntes Mitglied an.

    (3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

    § 16 Jahrestagung

    (1) Zweck der Jahrestagung ist die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder in den verschiedenen Bereichen der Audiologie.

    (2) Für die Teilnahme an der Jahrestagung und den Fortbildungskursen wird eine Teilnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand beschließt.

    (3) Während der Jahrestagung findet zur Information der Mitglieder bezüglich neuer wissenschaftlicher, technischer und medizinischer Geräte und Pharmaka eine Industrieausstellung statt.

    (4) Die Vorbereitungen der Jahrestagung werden durch einen finanziellen Vorschuss der Deutschen Gesellschaft für Audiologie abgesichert. Ein eventueller finanzieller Überschuss fließt an die Deutsche Gesellschaft für Audiologie zurück. Die Tagungsleiterin oder der Tagungsleiter hat Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Unterlagen werden den gewählten Rechnungsprüfern vorgelegt.

    (5) Der Vorstand kann die Organisation der Jahrestagung sowie Teile davon (z.B. Industrieausstellung, Bewirtung der Teilnehmer) ggf. gegen (Lizenz-)Gebühren an Dritte vergeben, wenn hierbei das finanzielle Risiko für die Gesellschaft definiert werden kann. Bei Vergabe an Dritte fließt ein eventueller finanzieller Überschuss ggf. anteilig an die Deutsche Gesellschaft für Audiologie zurück. Die Tagungsorganisation hat Einnahmen und Ausgaben gegenüber dem Vorstand zu belegen.

    (6) Der Vorstand beruft die Jahrestagung ein und bestimmt zugleich die Tagungsleiterin bzw. den Tagungsleiter.

    § 17 Zertifikate

    (1) Die Gesellschaft verleiht auf Antrag Zertifikate für natürliche und juristische Personen, die eine spezielle Qualifikation in Audiologie nachweisen können. Ausführungsbestimmungen werden von einer oder mehreren Kommissionen erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Kommissionen werden vom Vorstand eingesetzt. Die Mitglieder der Kommissionen werden für jeweils zwei Jahre vom Vorstand ernannt.

    § 18 Förderung von Forschungsvorhaben

    (1) Die Gesellschaft fördert nach Maßgabe ihrer Mittel Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Audiologie. Ausführungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    § 19 Vergabe von Preisen

    (1) Die Gesellschaft vergibt nach Maßgabe ihrer Mittel Stipendien. Ausführungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    § 20 Vergabe von Stipendien

    (1) Die Gesellschaft vergibt nach Maßgabe ihrer Mittel Stipendien. Ausführungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

    § 21 Geschäftsjahr

    (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 22 Haushalt und Finanzen

    (1) Die zur Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden bestritten aus:

    1. (a) Mitgliedsbeiträgen,
    2. (b) Erträgen des Vereinsvermögens gemäß § 23,
    3. (c) Spenden,
    4. (d) Überschüssen aus Tagungen,
    5. (e) Fördermitteln der öffentlichen Hand und
    6. (f) Gebühren, die in einer Gebührenordnung festgelegt sind

    (2) Die Gesellschaft bildet eine angemessene finanzielle Rücklage. Diese dient der finanziellen Absicherung von satzungsgemäßen Ausgaben, z.B. Jahrestagungen, Förderung von Forschungsvorhaben, Preisen, Stipendien und Publikationen.

    (3) Die Rechnungslegung geschieht jährlich; sie wird durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

    § 23 Vereinsvermögen

    (1) Die Gesellschaft darf über die in ihrem notwendigen Anlagevermögen und durch ihre Verpflichtungen gebundene Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu solchen Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch diese Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist die Abhaltung einer Jahrestagung, die Förderung von Forschungsvorhaben sowie die Vergabe von Preisen und Stipendien.

    § 24 Auflösung der Gesellschaft

    (1) Die Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft können nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung. Dem Empfänger ist die Auflage zu machen, das übertragene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Übertragung darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.

    (3) Die aus Mitteln der öffentlichen Hand beschafften Gegenstände, die in deren Eigentum verblieben sind, fallen mit der Auflösung an diejenigen, aus deren Mitteln sie beschafft wurden. Das gleiche gilt im Falle des Verlustes der Rechtsfähigkeit.

    (4) Wird mit der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder einem anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung der Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

    (5) Die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 dieses Paragraphen können durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht geändert oder aufgehoben werden, solange die gegenwärtige gesetzliche Regelung gilt.

    § 25 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2025 in Göttingen beschlossen.